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   BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10   

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BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10 (https://dejure.org/2010,11944)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 B 29.10 (https://dejure.org/2010,11944)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2010 - 6 B 29.10 (https://dejure.org/2010,11944)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne gesonderte gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage durch einen Dauerverwaltungsakt; Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht; Anspruch auf Erlass ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne gesonderte gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage durch einen Dauerverwaltungsakt; Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht; Anspruch auf Erlass ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 4 VwGO, wonach die Anschlussberufung keiner Zulassung bedarf, und zusätzlich aus dem Zweck der Norm; dieser verbindet den Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit dem der Prozesswirtschaftlichkeit und soll insbesondere vermeiden, dass eine Partei, die sich mit dem erlassenen Urteil zufriedengeben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 11 S. 5 ff. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44 Rn. 15 ff. = Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 206).

    Daraus folgt, dass der teils obsiegende, teils unterlegene Beteiligte nach Zulassung der (Haupt-)Berufung des anderen Beteiligten den ihn beschwerenden Teil des Urteils nachträglich zur Überprüfung stellen kann, falls nur zwischen den mehreren, in demselben Prozess verfolgten Ansprüchen - wie hier in Bezug auf zeitabschnittsweise festgesetzte Studiengebühren - ein sachlicher Zusammenhang besteht (s. Urteile vom 11. April 2002 a.a.O. S. 174 bzw. S. 7 f. und vom 19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 52.04

    Ausgleichszahlung für Kulturpflanzen; Stilllegungsausgleich; Flächenstilllegung;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 4 VwGO, wonach die Anschlussberufung keiner Zulassung bedarf, und zusätzlich aus dem Zweck der Norm; dieser verbindet den Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit dem der Prozesswirtschaftlichkeit und soll insbesondere vermeiden, dass eine Partei, die sich mit dem erlassenen Urteil zufriedengeben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 11 S. 5 ff. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44 Rn. 15 ff. = Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 206).

    Daraus folgt, dass der teils obsiegende, teils unterlegene Beteiligte nach Zulassung der (Haupt-)Berufung des anderen Beteiligten den ihn beschwerenden Teil des Urteils nachträglich zur Überprüfung stellen kann, falls nur zwischen den mehreren, in demselben Prozess verfolgten Ansprüchen - wie hier in Bezug auf zeitabschnittsweise festgesetzte Studiengebühren - ein sachlicher Zusammenhang besteht (s. Urteile vom 11. April 2002 a.a.O. S. 174 bzw. S. 7 f. und vom 19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn ihr eine fehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften zugrunde liegt (s. nur Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 7 S. 6 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Obwohl diese im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (s. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01 - BVerfGK 7, 465 bzw. 477), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an.
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Obwohl diese im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (s. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01 - BVerfGK 7, 465 bzw. 477), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an.
  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 B 7.08

    Löschung der Eintragung in einer Architektenliste durch die Architektenkammer

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, s. nur Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12.
  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn ihr eine fehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften zugrunde liegt (s. nur Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 7 S. 6 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit und der dadurch

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Denn eine neben einer Verfahrensrüge erhobene Divergenzrüge steht einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn sie sich ausschließlich auf Verfahrensrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne: Beschlüsse vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 4 und vom 24. November 2004 - BVerwG 6 B 38.04 - juris Rn. 8 f.), zumal wenn sie dieselbe Rechtsfrage betrifft, die mit der Entscheidung über die Verfahrensrüge in der Sache mit bindender Wirkung (§ 144 Abs. 6 VwGO) für die Vorinstanz schon abschließend beantwortet ist.
  • BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05

    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten in dem Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07

    Zulassung der Berufung; Ablehnung des Zulassungsantrags; Anschlussberufung.

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10
    Zwar ist die Anschlussberufung, wie das Oberverwaltungsgericht insoweit zu Recht ausführt, dann unstatthaft, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen will, vom Berufungsgericht durch Ablehnung eines darauf gerichteten Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 4).
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

  • BVerwG, 05.02.1998 - 2 B 56.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03

    Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.

  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 32.95

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung ohne sachliche Prüfung wegen

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil dann ein Verfahrensfehler, wenn diese auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2, vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6 und vom 4. Oktober 2013 - BVerwG 6 B 11.13 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 17.12.2019 - 9 B 52.18

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen

    In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn ihr eine fehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 2010 - 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6, speziell zur fehlerhaften Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses etwa Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - NVwZ 2019, 649 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 37.11

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Sachsen-Anhalt

    Obwohl die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32 f.), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - juris Rn. 11).

    Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, vgl. nur: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

    Den von dem Kläger (unter Verweis auf Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand September 2011, § 137 Rn. 83) angestellten Erwägungen über einen Durchgriff des Revisionsgerichts auf irrevisibles Landesrecht kann eine Relevanz nur im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber - abgesehen von der hier nicht relevanten Konstellation einer Vorwirkung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. dazu: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 10 f.) - im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zukommen.

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Obwohl die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32 f.), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - juris Rn. 11).

    Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, vgl. nur: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

    Den von dem Kläger (unter Verweis auf Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand September 2011, § 137 Rn. 83) angestellten Erwägungen über einen Durchgriff des Revisionsgerichts auf irrevisibles Landesrecht kann eine Relevanz nur im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber - abgesehen von der hier nicht relevanten Konstellation einer Vorwirkung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. dazu: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 10 f.) - im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zukommen.

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 39.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Obwohl die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32 f.), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - juris Rn. 11).

    Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, vgl. nur: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

    Den von dem Kläger (unter Verweis auf Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand September 2011, § 137 Rn. 83) angestellten Erwägungen über einen Durchgriff des Revisionsgerichts auf irrevisibles Landesrecht kann eine Relevanz nur im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber - abgesehen von der hier nicht relevanten Konstellation einer Vorwirkung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. dazu: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 10 f.) - im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zukommen.

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 13.13

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze

    Im Übrigen liegt zwar in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil dann ein Verfahrensfehler, wenn diese auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Rn. 2 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6).
  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 12.13

    Vereinbarkeit der Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin u.a.

    Im Übrigen liegt zwar in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil dann ein Verfahrensfehler, wenn diese auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6).
  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 46.19

    Kein Drittschutz bei Zustimmung zur Nutzungsänderung

    In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn ihr eine fehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften zugrunde liegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. September 2010 - 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 11.13

    Antrag auf Zulassung zum Studiengang der Tiermedizin ohne Wartezeit

    Im Übrigen liegt zwar in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil dann ein Verfahrensfehler, wenn diese auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Rn. 2 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16 Rn. 6).
  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten in dem Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2010 - 6 B 29.10 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16, Rn. 14).
  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 48.19

    Streit um die Drittbetroffenheit durch eine Zustimmungsentscheidung nach § 34

  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 49.19

    Streit um die Drittbetroffenheit durch eine Zustimmungsentscheidung nach § 34

  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 47.19

    Streit um die Drittbetroffenheit durch eine Zustimmungsentscheidung nach § 34

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - 3 L 436/10

    Erlass von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit wegen unbilliger

  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 51.19

    Streit um die Drittbetroffenheit durch eine Zustimmungsentscheidung nach § 34

  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 50.19

    Streit um die Drittbetroffenheit durch eine Zustimmungsentscheidung nach § 34

  • BVerwG, 28.10.2021 - 9 BN 2.21

    Wiederkehrende Beiträge; Verschonungssatzung; Antragsbefugnis

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